Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Das Sozialamt Münster informiert - Gebührenübernahme im sozialrechtlichen Sinne

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes sind bemüht, Sie umfassend zu beraten, wenn Sie die Kosten der Bestattung nicht oder nicht in vollem Umfang tragen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Wenn ein Familienmitglied oder Angehöriger verstorben ist, und die/der zur Bestattung Verpflichtete nicht in der Lage ist, die notwendigen Kosten zu tragen, kann sie/er die Kosten beim Sozialamt beantragen.

Verpflichtete/r im sozialrechtlichen Sinne sind:

  • § die/der vertraglich Verpflichteten (z.B. aus Anteil)
  • § der Erbe oder die Erbengemeinschaft (§ 1968 BSHG)
  • § die/der Unterhaltspflichtige §§ 1315 Abs. 2, 1360a, Abs. 2BGB, § 69 Abs. 2 Ehe G
  • § der Vater beim Tod der Mutter eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der Geburt (§ 1615 BGB)
  • § die nicht miteinander verheirateten Eltern beim Tod eines Kindes, für das keine Vaterschaft gem. § 1952 BGB besteht, im Rahmen des § 1615 a BGB
  • § derjenige, der in Erfüllung seiner öffentlich rechtlichen Bestattungspflicht, die Bestattung veranlasst hat bzw. hätte veranlassen müssen, ohne dass der von einem andern Ersatz oder Kosten verlangen könnte

Wenn es Ihnen möglich ist, teilen Sie dem Sozialamt den Todesfall bitte vor der Bestattung mit. Die wichtigsten Informationen können Sie dann bereits erhalten, bevor Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben.

Sie sollten das Bestattungsunternehmen informieren, wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können. Die Stadt Münster hat mit den Bestattungsunternehmen Beträge für ein angemessenes ortsübliches Begräbnis vereinbart. Der Bestattungsunternehmer wird das Begräbnis in dem vereinbarten Rahmen ausrichten, sodass Sie keinen Eigenanteil zahlen müssen, wenn Ihnen dies aus sozialrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden kann.

Gebührenstaffelung nach Lebensjahren

Die mit den in Münster ansässigen Bestattungsunternehmen vereinbarten Beträge, die nach dem Alter der/des Verstorbenen gestaffelt sind, betragen zurzeit:

  • vor der Vollendung des 5. Lebensjahres 1550
  • ab dem 6. Lebensjahr 1850 

Bei Feuerbestattungen kommen Gebühren in höhe von 295 € für die Einäscherung hinzu. Die Höhe der angemessenen Friedhofsgebühren (Gebühren für ein Reihengrab und weitere im Zusammenhang mit der Beisetzung entstehende Gebühren) beträgt zurzeit  2041 € für eine Erdbestattung und 1144 € für eine Urnenbestattung.

Wenn Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender Institute gerne zur Verfügung:

Kundenzentrum für Soziales
Stadthaus 2
Ludgeriplatz
48151 Münster

Sachbearbeiter des Sozialamtes
Telefon (02501) 49 20

Zum Seitenanfang